Nachricht von "pflegeberatung-aachen.de"
Jahr für Jahr spart die Pflegekasse Leistungen und damit Millionen von € ein, weil ihre Versicherten nicht ausreichend bzw. umfassend informiert sind. Die Erfahrung zeigt zudem: von sich aus machen die Pflegekassen den Versicherten auf ungenutzte Ansprüche nicht aufmerksam. Schauen Sie deshalb selbst, ob Sie in diesem Jahr schon alles beansprucht haben, was Ihnen bzw.
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Hallo Heike,
macht es Sinn in diesem Jahr noch die Verbreiterung der Badezimmertür bzw. Umstellung auf eine Schiebetür zu beantragen (um den Zuschuß von 2.500 € zu bekommen und dann im nächsten Jahr Badewanne raus und Dusche einbauen zu lassen. Waschbecken und Toilette werden dann gleich mit erneuert. Und bekomme ich dann im nächsten Jahr noch einmal einen Zuschuß? Oder heißt es Badezimmer ist Badezimmer und wird nicht 2 mal bezuschußt?Ist diese Auskunft von Dir eventuell schon eine kostenpflichtige? Dann teile mir das bitte auch mit. Du weißt ja, wie das mit der PN funktioniert ;-)
Viele Grüße
Ute -
Huhu Ute
ab 2015 gibt es dann 4000Euro fürs Bad und Maßnahme ;-) und Bad gibt es dann nur 1x was.
Liebe Grüssle
Brigitte
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Ähem,
ich möchte mal etwas korrigieren, denn es kann durchaus auch zweimal eine Maßnahme für den lgeichen Ort beantragt werden:
Umbaumaßnahmen dienen dazu, die Pflege zu erleichtern - zugeschnitten auf den Hilfebedarf des Pfleglings.ZitatWohnumfeldverbessernde Maßnahmen
am 17. Januar 2009. Veröffentlicht in Leistungsrecht (GPV)
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI§ 40 Abs. 4 SGB XI beschreibt, dass Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse gewähren können, die bei einem Pflegebedürftigen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann. Unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fallen entweder Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt.
Insgesamt dürfen die Zuschüsse ab Januar 2015 einen Betrag von 4.000 Euro (bzw. bis Dezember 2014 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen und sind unter Berücksichtigung der Kosten der wohnumfeldverbessernden Maßnahme festzulegen. Einen Eigenanteil an den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht mehr vor.
Leistungsinhalt§ 40 Abs. 4 SGB XI gibt den Pflegekassen die Möglichkeit, im Rahmen ihres Ermessens einen Betrag von bis zu 4.000 Euro (bis Dezember 2014: 2.557 Euro) je Maßnahme zu gewähren. Nach dieser Rechtsvorschrift können folgende Leistungen bezuschusst werden:
Maßnahmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern (Beispiele hierfür sind der Einbau von individuellen Liftsystemen in Badezimmern, fest installierte Treppenlifter und Rampen, Türverbreiterungen u.s.w.)
Einbau bzw. Umbau von vorhandenem Mobiliar, welches aufgrund der konkreten Pflegesituation individuell umgestaltet oder hergestellt werden muss (Beispiele hierfür sind der Austausch einer Badewanne durch eine Duschtasse oder Absenkung von Küchenhängeschränken).Auch ein Umzug kann als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ansehen werden, wenn durch eine andere Wohnung den Anforderungen des pflegebedürftigen Versicherten Rechnung getragen werden kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Umzug von einer Wohnung im Obergeschoss in eine Wohnung im Erdgeschoss erfolgt.
Ort, an dem die Maßnahme durchgeführt wirdDie wohnumfeldverbessernden Maßnahmen kommen grundsätzlich in der Wohnung des Pflegebedürftigen in Betracht. Auch können die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung in dem Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen ist, durchgeführt werden. Relevant ist hier jedoch, dass es sich um den Lebensmittelpunkt handelt, der auf Dauer angelegt ist.
Altenheime und Pflegeheime zählen nicht als Wohnung des Pflegebedürftigen. Gleiches gilt für Wohneinrichtungen, die nur an Pflegebedürftige von Vermietern gewerbsmäßig vermietet werden.
Sofern die Wohnumfeldverbesserungen von Pflegebedürftigen bei der Herstellung neuen Wohnraums beantragt werden, können diese auch dann bezuschusst werden, wenn die Maßnahmen auf die individuellen Anforderungen des Versicherten ausgerichtet sind. In diesen Fällen wird der Zuschuss nach den Mehrkosten bemessen. In der Praxis entstehen die Mehrkosten lediglich bei den Materialkosten. Mehrkosten beim Arbeitslohn können nur dann in die Zuschussbemessung einfließen, wenn diese eindeutig nachgewiesen und der Wohnumfeldverbesserung zugeordnet werden können.
Begriff der MaßnahmeNach den gesetzlichen Vorschriften wird der Zuschuss von 4.000 Euro (bis Dezember 2014: 2.557 Euro) je Maßnahme geleistet. Zu beachten ist dabei, dass alle Maßnahmen zusammen, die zum Zeitpunkt, zu dem der Zuschuss gewährt wird, als EINE Maßnahme gelten. Auch verschiedene Einzelmaßnahmen zusammen gelten als eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn durch die jeweils notwendigen Einzelmaßnahmen unterschiedliche Ziele erreicht werden. Wenn also z. B. durch eine Maßnahme die Pflege im häuslichen Bereich erleichtert oder ermöglicht oder auch durch eine andere Maßnahme der Pflegebereich verbessert wird. Irrelevant ist auch, ob die verschiedenen Maßnahmen innerhalb der Wohnung und außerhalb der Wohnung erfolgen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt werden.
Ändert sich allerdings die Pflegesituation, was eine weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahme erforderlich macht, kann nochmals ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro (bis Dezember 2014: 2.557 Euro) gewährt werden.
Bislang leisteten die Pflegekassen bei Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere Pflegebedürftige wohnten, nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen maximalen Zuschuss von 2.557 Euro, sofern die baulichen Maßnahmen mehreren Pflegebedürftigen zugutekamen.
Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz kann nun je Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung ein Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro (bis Dezember 2014: 2.557 Euro) geleistet werden, auch wenn es sich um eine einheitliche Maßnahme handelt. Insgesamt ist der maximale Leistungsbetrag ab dem Jahr 2015 auf 16.000 Euro (bis Dezember 2014: auf 10.228 Euro) begrenzt, sofern in einer gemeinsamen Wohnung mehr als vier Pflegebedürftige wohnen.
Wohnen beispielsweise in einer gemeinsamen Wohnung fünf Pflegebedürftige, können diese pro Maßnahme insgesamt 16.000 Euro (bis Dezember 2014: 10.228 Euro) geltend machen. In diesem Fall leistet dann jede zuständige Pflegekasse einen Betrag in Höhe von (16.000 Euro : 5 Pflegebedürftige =) 3.200,00 Euro.
Eigenanteil des VersichertenSeit Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (30.10.2012) müssen Versicherte keinen Eigenanteil mehr zu wohnumfeldverbessernde Maßnahmen leisten.
Bis zum 29.10.2012 sahen die gesetzlichen Vorschriften einen Eigenanteil des Versicherten vor, welcher wie folgt beschrieben wurde:
Quelle und weiterlesen: -> Klick
Beispiel:
Pflegling erlitt 2012 einen Schlaganfall, erholte sich aber soweit, dass er sich am Rollator gehend in der Wohnung bewegen konnte. Um ins Badezimmer zu gelangen, musste allerdings die Badezimmertür (noch 70cm ) verbreitert werden. Die vorhandene Dusche mit einer Stufe als Einstieg konnte genutzt werden. Für den Austausch der Tür wurden bei der Krankenkasse die Kostenübernahme bei Maßnahmen zu wohnfeldverbessernden Umfeld beantragt.
2014 - nach einem Sturz und Oberschenkelhalsbruch kann der Pflegling nicht mehr selbstständig das Bad aufsuchen. Für die Pflege im Badezimmer ist der Aktionsradius zu gering. Badewanne und Dusche müssen raus und durch ein bodengleiches Duschelement ersetzt werden. Wieder wird der Antrag auf Kostenübernahme gestellt.Ich habe dem den Beispiel zu Grunde gelegten Passus mal fett markiert.
VG
Godi -
Super Godi,
da bin ich dann mal gespannt ob das wirklich so klappt---weil --bislang erklären die meisten Kassen den Antragstellern dass sie nur 1x überhaupt diese 2500 Euro beantragen können :monster:
Gruß
Brigitte
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ach ja,
für Haltegriffe, Toilettensitzerhöhungen gibt es Hilfsmittelnummern.Beispiel:
A) Nach Oberschenkelhals-Bruch benötigt der Pflegling eine Toilettensitzerhöhung, sowie Haltegriffe an Dusche und Toilette, sowie einen Duschhocker.
Für all diese Dinge bekommt er ein Rezept ausgehändigt, was er zum Sanitätshaus bringt und er zahlt den lediglich den Eigenanteil und Rezeptgebühr.
Ein Jahr später ist die bis dahin milde verlaufende Parkinson -Erkrankung durch eine Schub soviel schlechter geworden, das nun der Badumbau (bodengleiche Dusche, Toiletten höher, Waschbecken unterfahrbar etc.) ansteht. 11.500 € kostet das Traumbad ohne vergoldete Wasserhähne Jetzt beantragt er eine Kostenübernahme in Höhe des Zuschusses zu wohnumfeld verbessernden Maßnahmen bei der Krankenkasse und erhält dazu
2014 2.557,00 €
2015 4.000,00 €B) bei einer bestehenden Parkinsonerkrankung kommt es zum Oberschenkelhals-Bruch. Da das Bad so nicht mehr genutzt werden kann, wird eine Fachbetrieb beauftragt, umzubauen.
Dessen Kostenvoranschlag beinhaltet: Rückbau der bestehenden sanitären Einrichtung inkl. Entsorgung, Neulieferung von rutschhemmenden Fliesen, Wandfliesen, Vorwandinstallationselemente etc und auch 2 Haltegriffe und ein Duschklappsitz (Wert 500 €). Insgesamt kostet dieses "Traumbad" 12.000 € wofür er
von der Krankenkasse
2014 2.557,00 €
2015 4.000,00 € erhalten würde. -
Hallo Brigitte,
ich dachte aber auch, dass es für unterschiedliche Maßnahmen (z.B. Treppenlift in einem Jahr und Badumbau im nächsten Jahr) jeweils den Zuschuß gibt.
Deshalb meine Gedanken bezüglich Türumbau in dem einen Jahr und restliches Bad im anderen Jahr. Aber wenn Badtür eben auch zum Bad gehört, dann gibt es eben nur einen Zuschuß. Und dann warte ich natürlich auf das nächste Jahr.Danke @Godi für Deine Antwort und den Link
Viele Grüße
Ute -
Hallo zusammen,
im Grunde hat Godi ja schon die Antwort gegeben. Dennoch möchte ich hier auch noch meinen Senf dazu geben:Eine Maßnahme sind alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags erforderlich sind.
Das heißt: Wenn jemand einen Antrag stellt und sagt, wir wollen das Bad und die Küche anpassen, kommt in der Regel jemand vom MDK, prüft, ob das nötig ist und dann wird der Zuschuss über 2.557 € (demnächst 4.000 €) für das Bad und die Küche genehmigt.Wenn aber im März des Jahres der Umbau des Bades beantragt wird, die Küche zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht angepasst werden muss, dann kann im März das Bad und bspw. im September die Anpassung der Küche bezuschusst werden. Einzige Voraussetzung: es muss sich natürlich etwas im Gesundheitszustand verändert haben, das die erneute Anpassung erforderlich macht.
Vielleicht auch interessant: es gibt sogar ein Urteil, dass eine Wohnungsanpassung z. B. im Bad bei Umzug nochmals für das Bad bezahlt werden muss.
Es lohnt sich also, bis nächstes Jahr zu warten, wenn erkennbar die weiteren Umbauten erforderlich sind - das wird dann nämlich vom MDK mit empfohlen und wäre eine Maßnahme. In diesem Jahr also nur 2.557 € im nächsten aber 4.000 €.
Ist aber nicht erkennbar, dass die weiteren Umbauten erforderlich sind, dann kann man das splitten.
In Deinem Fall @Ute0101: würde ich (soweit ich das mit Deiner Mutter richtig im Kopf habe) bis nächstes Jahr warten, weil ich mal davon ausgehe, dass der MDK feststellen wird, dass der komplette Umbau des Bades erforderlich ist.LG Heike
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Heike
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