Danke für die positive Rückmeldung, Brigitte .
Beiträge von Heike
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Diese Vorteile bietet eine Pflegesachverständige als RechtsdienstleisterinIn Deutschland ist es nach § 2 Rechtsdienstleitungsgesetz streng geregelt, wem es erlaubt ist, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Diese strenge Regulierung…pflegeberatung-aachen.de
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Wie Sie den Entlastungsbetrag optimal nutzenDer Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat den Weg für eine vereinfachte Rehabilitationsverordnung für Anschluss-Rehabilitationen geebnet. Das bedeutet, dass für…pflegeberatung-aachen.de
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Psychologie Heute Compact 64: Trauer und Verlust
PS.: Das Heft kann für 7,90 € als PDF gekauft werden. Wenn es jemand von Euch hat und es zur Verfügung stellen möchte, würde ich es als Download für Mitglieder im Forum einstellen. Sollte das der Fall sein, dann bitte per E-Mail bei mir melden.
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GBA ermöglicht vereinfachten Zugang zu RehabilitationsleistungenDer Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat den Weg für eine vereinfachte Rehabilitationsverordnung für Anschluss-Rehabilitationen geebnet. Das bedeutet, dass für…pflegeberatung-aachen.de
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Was bringt 2023 für pflegende Angehörige?Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied im September 2022, dass dem Wunsch- und Wahlrecht von Behinderten bei der Hilfsmittelversorgung…pflegeberatung-aachen.de
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Hallo zusammen,
ich hoffe, ich kann Euch mit dem Weihnachtsdesign eine kleine Freude machen.
Viele Grüße
Heike
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Antrag bei der falschen Institution gestellt? – Keine Panik!
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Wer bestimmte Leistungen von einem Sozialleistungsträger, wie etwa dem Sozialamt, der Rentenversicherung oder der Krankenkasse haben möchte, muss zwingend einen Antrag stellen. Denn diese Leistungen erhält niemand „einfach so“.
In meiner Beratung kommt es leider immer mal wieder vor, dass KundInnen mit einem Antrag zu mir kommen, der Ihnen zurückgesendet wurde. Sie haben ihn bei der falschen Stelle gestellt. Zumeist hat das Formulat den Vermerk nicht zuständig. Das verursacht Angst. Denn so können wichtige Fristen, die für die Leistungsgewährung und den Leistungsbeginn entscheidend sind, ablaufen.
Dabei hat der Gesetzgeber für die Betroffenen einen gesetzlichen Schutz eingebaut. Dadurch können Fristen wegen der unübersichtlichen Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern, nicht verpasst werden.[Blockierte Grafik: https://vg06.met.vgwort.de/na/…dc767429cbac99b8dc0f0146e]
Im Sozialgesetzbuch I ist festgelegt, dass ein Antrag im Sozialrecht, der bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht, gemäß § 16 Abs. 2 SGB I an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist:
„Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.„
Für die Antragsteller ist das eine immense Erleichterung. Das gibt Sicherheit, dass auch ein bei der falschen Körperschaft des öffentlichen Rechts gestellter Antrag letztlich fristgerecht eingeht.
Erhalten Sie einen Antrag mit dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit zurückgesendet, hat dieser in aller Regel einen Eingangsstempel der Behörde / Einrichtung. Zudem wird im Begleitschreiben mitgeteilt, welches die zuständige Stelle ist.
Sie können dann den zurückerhaltenen Antrag mit dem Begleitschreiben an die zuständige Stelle senden. Damit ist dann auch für diese Stelle der Eingangsstempel der Behörde / Stelle bindend, die Ihren Antrag als erstes erhalten hat.Sollten Sie angerufen werden, um Ihnen mitzuteilen, dass „man“ nicht zuständig ist, weisen Sie direkt darauf hin, dass der Antrag dann bitte direkt an die zuständige Stelle weitergeleitet werden muss.
Bei der Weiterleitung handelt es sich im Übrigen nicht um einen Gefallen, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung.
[Blockierte Grafik: https://vg06.met.vgwort.de/na/…dc767429cbac99b8dc0f0146e]
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Im Moment finden trotz hoher Infektionszahlen viele Lockerungen statt. Herausgestellt hat sich zwischenzeitlich, dass die schwersten Gefährdungen von Urlaubern, die aus dem Ausland zurückkommen, mitgebracht werden. Nun sieht sich der Gesetzgeber gezwungen, zu reagieren.
Die politische Ampel hat per Sonderverordnung verfügt, dass bis zum 31.12.2022 für alle Deutschen ein privates Urlaubsverbot im Ausland ausgesprochen wird. Dies hat zur Folge, dass Deutsche in diesem Jahr keine Auslandsurlaube buchen können.
Bereits gebuchte Reisen müssen vom Veranstalter abgesagt werden. Schon bezahlte Kosten werden den Betroffenen zu 100 % erstattet.
Die Reiseveranstalter erhalten für ihre Ausfälle eine Corono-Schnellhilfe. Die Höhe der Schnellhilfe wird sich an den angenommenen Buchungen der Reiseveranstalter im Jahr 2019 orientieren. So soll gewährleistet werden, dass die Auswirkungen der Lock-Downs aus den Jahren 2020 und 2021 keine Auswirkung auf die Höhe der Entschädigungen haben.
Ab sofort werden an den Flughäfen und Bahnhöfen so genannte „National-Checkpoints“ errichtet, an denen die Herkunft der Reisenden geprüft wird. Sollte eine Person deutscher Staatsangehörigkeit an einem dieser Checkpoints angetroffen werden, wird dieser ein individuelles Reiseverbot erteilt.
Wer gegen dieses Reiseverbot verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € rechnen. In schwerwiegenden Fällen kann auch eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt werden.
Der Möglichkeit selbstorganisierter Reisen, die an den „National-Checkpoints“ vorbei organisiert werden, soll mit mobilen „National-Checkpoints“ entgegengewirkt werden.
Die „National-Checkpoints“ werden dem Aufgabenbereich der Ordnungsbehörden zugeordnet.
Reisen ins Ausland aus beruflichem Anlass bleiben von dieser befristeten Regelung ausgenommen.
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Hallo zusammen!
Vielen Dank für Eure Geburtstagswünsche.
Viele Grüße
Heike
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Doch mehr Leistungen für pflegende Angehörige noch in diesem Jahr?
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Die letzte Pflegereform der Koalition zwischen CDU und SPD sah ausschließlich Erhöhungen im Bereich der professionellen Pflege vor. Beispielsweise wurden Pflegegeld und Verhinderungspflege nicht erhöht. Dies stieß nicht nur bei den Betroffenen auf erhebliche Kritik.
Wie es nun scheint, will die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP die Pflegereform nachbessern.Wer Frau Birte Schneider auf Youtube (ab 4. Stunde) zugehört hat, die den Koalitionsvertrag der drei Parteien komplett vorliest, hat auch von Verbesserungen für pflegende Angehörige gehört, die vorgesehen sind. So soll die regelhafte Dynamisierung des Pflegegelds endlich umgesetzt werden.
Höheres Pflegegeld und Entlastungsbudget
Die Anpassung des Pflegegeldes an die Teuerungsrate könnte 5 % ausmachen. Das hieße, dass das Pflegegeld z. B. bei Pflegegrad 2 auf ungefähr 331 € steigen würde.
Der Koalitionsvertrags sieht darüber hinaus vor, dass die Beträge von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget verschmelzen werden. Damit würde eine zentrale Forderung pflegender Angehöriger erfüllt.
Die Pflegezeit für berufstätige, pflegende Angehörige soll ebenfalls reformiert werden. Die Ampelkoalition plant, mehr Zeitsouveränität und eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, die eine Auszeit für die Pflege nehmen wollen.Leider scheinen der Entlastungsbetrag und die Tagespflege im Koalitionsvertrag nicht berücksichtigt worden zu sein.
Zumindest gute Aussichten
Sicher darf bei dieser Meldung nicht vergessen werden, dass es im Koalitionsvertrag zunächst einmal nur um Verlautbarungen und Pläne geht. Nichts ist bisher in Gesetze gegossen worden. Aber der Koalitionsvertrag lässt zumindest hoffen, dass die aktuelle Regierung für eine gerechtere Reform sorgt, als die alte Regierung sie beschlossen hat.
Die Neuerungen werden verspätet kommen, aber wenn sie kommen, dann sind sie zumindest ein Anfang!
Die hier beschriebenen, geplanten Änderungen finden Sie im Koalitionsvertrag auf der Seite 81.[Blockierte Grafik: https://vg06.met.vgwort.de/na/…c57f5419494292da59a4db8aa]
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Hallo zusammen,
vielleicht fällt es Euch auf, dass ich das Forum etwas verschlankt habe. Wenig genutzte Bereiche habe ich zusammengefasst , so dass das Forum übersichtlicher ist.
Den "Gästebereich" habe ich rausgenommen, da er zunehmend von nicht registrierten User:innen für Werbebeiträge genutzt wurde.
Den Bereich "Suche und Biete" musste ich leider abschalten, weil es, wenn es zu Verkäufen kommt, eine rechtliche Grauzone ist und rechtlich wie ein Shopsystem geführt werden müsste. Das ist mir natürlich zu aufwändig. Zudem wurde es kaum genutzt und es gibt inzwischen ausreichend Alternativen.
Ich hoffe, Ihr freut Euch über die größere Übersichtlichkeit und ich wünsche Euch weiterhin viel Spaß und einen guten Austausch im Forum.
Viele Grüße
Heike
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Sonderregelungen wegen Pandemie verlängert bis 31.03.2022
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Inzwischen hat sich die pandemische Lage wieder verändert. Nach einer Beruhigung im Sommer ist jetzt im Herbst ein starkes Infektionsgeschehen zu bepobachten. Es ist immer noch nicht vorbei. Deshalb hat sich der Gesetzgeber entschieden, die ursprünglich bis zum 31.12.2021 geltenden Sonderregelungen bis zum 31.03.2022 zu verlängern. Was das für Sie heißt, erfahren Sie, wenn Sie weiterlesen.
Beratungsbesuch kann digital erfolgen
Bezieher von Pflegegeld sind nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu regelmäßigen Beratungsbesuchen verpflichtet. Normalerweise müssen die Beratungsbesuche im Rahmen eines Hausbesuches erfolgen. Wegen der Pandemie dürfen die Besuche bis zum 31.03.2022 auch digital, das heißt, telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies soll aber nur auf Wunsch des Versicherten erfolgen.
Diese Regelung dient dem Infektionsschutz. Denn der Pflegebedürftige und die Pflegepersonen haben so die Möglichkeit, Kontakte weiterhin auf das Notwendigste zu beschränken.Begutachtung des Pflegegrades
Die Begutachtung im Rahmen eines Antrages auf Anerkennung oder Erhöhung eines Pflegegrades erfolgt normalerweise im Rahmen eines persönlichen Hausbesuches einer Gutachter:in des Medizinischen Dienstes.
Bis zum 31.03.2022 können die Begutachtungen der Pflegebedürftigkeit digital erfolgen. Das heißt, die Begutachtung erfolgt dann nach Aktenlage und telefonsicher Befragung der Verischerten und Pflegeperson. Ob die Begutachtung persönlich oder telefonisch durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Gutachter:in.Keine weitere Fristverlängerung beim Entlastungsbetrag
Die nicht genutzten und damit angesparten Beträge für Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2019 und 2020 können von Pflegebedürftigen aller Pflegegrade aufgrund einer Fristverlängerung noch bis zum 31.12.2021 genutzt werden.
Die Entlastungsleistungen aus 2021 verfallen allerdings wieder regulär, also am 30.06.2022.
Nutzung der Nachbarschaftshilfe ohne Qualifikationsnachweis
Für die Erstattung von Leistungen der Nachbarschaftshilfe (NRW) im Rahmen des Entlastungsbetrages, die während der Pandemie erbracht wurden, muss bis zum 31.03.2022 kein Nachweis einer geeigneten Qualifizierung erbracht werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 € monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelungen einsetzen. Damit soll ihnen ermöglicht werden, corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
Kurzfristige Arbeitsbefreiung
Der Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Tagen bei plötzlich aufgetretener Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen wurde während der Pandemie auf 20 Tage erhöht. Auch der Zahlungszeitraum des Pflegeunterstützungsgeldes wurde entsprechend auf 20 Tage erhöht. Diese Regelung wurde ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert.
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Quelle: Sonderregelungen wegen Pandemie verlängert bis 31.03.2022 - Pflegeberatung Aachen
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Hallo Evmi
danke für die Meldung. Wie Ihr seht, habe ich den Beitrag entfernt.
Ich habe nichts dagegen, wenn hier sinnvolle und gute Produkte vorgestellt werden. Aber das sollte mit mir abgesprochen sein und vor allem auf Deutsch geschehen.
Danke für Eure Skepsis.
Herzliche Grüße
Heike
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Wer Lust hat, sich über barrierefreies Bauen und Umbauen zu informieren, mag diesen, knapp einstündigen Vortrag anschauen.
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Nu isser gelöscht.
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Brigitte - Danke!