Beiträge von Heike
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Im Moment finden trotz hoher Infektionszahlen viele Lockerungen statt. Herausgestellt hat sich zwischenzeitlich, dass die schwersten Gefährdungen von Urlaubern, die aus dem Ausland zurückkommen, mitgebracht werden. Nun sieht sich der Gesetzgeber gezwungen, zu reagieren.
Die politische Ampel hat per Sonderverordnung verfügt, dass bis zum 31.12.2022 für alle Deutschen ein privates Urlaubsverbot im Ausland ausgesprochen wird. Dies hat zur Folge, dass Deutsche in diesem Jahr keine Auslandsurlaube buchen können.
Bereits gebuchte Reisen müssen vom Veranstalter abgesagt werden. Schon bezahlte Kosten werden den Betroffenen zu 100 % erstattet.
Die Reiseveranstalter erhalten für ihre Ausfälle eine Corono-Schnellhilfe. Die Höhe der Schnellhilfe wird sich an den angenommenen Buchungen der Reiseveranstalter im Jahr 2019 orientieren. So soll gewährleistet werden, dass die Auswirkungen der Lock-Downs aus den Jahren 2020 und 2021 keine Auswirkung auf die Höhe der Entschädigungen haben.
Ab sofort werden an den Flughäfen und Bahnhöfen so genannte „National-Checkpoints“ errichtet, an denen die Herkunft der Reisenden geprüft wird. Sollte eine Person deutscher Staatsangehörigkeit an einem dieser Checkpoints angetroffen werden, wird dieser ein individuelles Reiseverbot erteilt.
Wer gegen dieses Reiseverbot verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € rechnen. In schwerwiegenden Fällen kann auch eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt werden.
Der Möglichkeit selbstorganisierter Reisen, die an den „National-Checkpoints“ vorbei organisiert werden, soll mit mobilen „National-Checkpoints“ entgegengewirkt werden.
Die „National-Checkpoints“ werden dem Aufgabenbereich der Ordnungsbehörden zugeordnet.
Reisen ins Ausland aus beruflichem Anlass bleiben von dieser befristeten Regelung ausgenommen.
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Wann sind Einnahmen aus der Verhinderungspflege steuerpflichtig?
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Die Frage nach der Steuerpflicht bei der Übernahme von Verhinderungspflege wird in der Pflegeberatung regelmäßig gestellt.
Grob gesagt gilt für Einkünfte, dass sie immer steuerpflichtig sind, es sei denn, sie sind vom Gesetzgeber als steuerfrei deklariert worden. Zudem gibt es Einnahmen, die steuerfrei sind, weil ihre Höhe einer Freigrenze entspricht.
Die genauen Vorschriften zur Steuerbefreiung können Sie in den §§ 3, 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) nachlesen.Sind Sie von der Steuerpflicht insgesamt oder teilweise befreit, sind für Sie auch die Einnahmen aus der Verhinderungspflege steuerfrei.
Aber Vorsicht, diese Steuerbefreiung dürfen Sie nicht mit der Steuerfreigrenze verwechseln.Der steuerliche Grundfreibetrag
Für jeden Bürger gibt es bei der Einkommenssteuer einen Grundfreibetrag. Das heißt, Alleinstehende, deren steuerpflichtiges Einkommen 9.984 Euro (im Jahr 2022) nicht übersteigt, müssen keine Einkommenssteuer zahlen.
Der Grundfreibetrag betrifft alle Einnahmen. Deshalb müssen Sie Zahlungen für die Verhinderungspflege zu Ihren sonstigen Einnahmen (Arbeitslohn, Mieteinnahmen usw.) hinzurechnen.
Wenn Sie für die Verhinderungspflege Zahlungen erhalten, müssen Sie diese Einnahme versteuern. Nur in Ausnahmefällen fällt auf das Geld keine Einkommenssteuer an.Wann Verhinderungspflege steuerfrei ist
Wann Verhinderungspflege steuerfrei ist, ist in § 3 EStG unter dem Punkt 36 geregelt. Dabei müssen Sie beachten, dass die Definition des Begriffs „Angehöriger“ im Steuerrecht (§ 15 AO) und in der Pflegeversicherung (§ 39 SGB XI) unterschiedlich ist.
Laut Einkommenssteuergesetz müssen Angehörige bis zum 3. Grad das Einkommen aus der Verhinderungspflege nicht versteuern.Darüber hinaus können Angehörige ab dem 4. Grad oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen nicht verwandt oder verschwägert sind und nicht im selben Haushalt mit ihm leben, auch befreit sein, auf die Einnahmen aus der Verhinderungspflege oder das Pflegegeld Steuern zahlen zu müssen.
Dies ist dann der Fall, wenn aus steuerrechtlicher Sicht eine „sittliche und moralische Pflicht“ besteht, die Hilfe zu leisten.Wann eine sittlich moralische Pflicht zur Pflege besteht
Es geht hier nicht um die gesellschaftliche Sichtweise. Maßgeblich ist die Sicht der Steuerbehörde.
Für das Finanzamt besteht eine „sittliche und / oder moralische Pflicht“, wenn Sie als Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen in einer engen Beziehung stehen. Diese „enge Beziehung“ müssen Sie dem Finanzamt nachweisen. Das könnte bspw. der Fall sein, wenn Sie verlobt sind, langjährige LebengefährtInnen oder beste FreundInnen. Letztlich entscheidet die Steuerbehörde, ob eine sittliche Verpflichtung besteht und nicht Sie!Eine weitere Regelung im Einkommenssteuergesetz lautet, dass die „Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden“. Daraus folgt, dass kein unbegrenzter, sondern ein auf die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckelter Freibetrag besteht. Das heißt, nach den Regelungen des § 3 Nr. 36 EStG ist ein Betrag, der die jährliche Summe des Pflegegeldes (bei Pflegegrad 2 sind das z. B. 316 Euro x 12 Monate = 3.792 Euro/Jahr) übersteigt, auch bei einer sittlichen Verpflichtung steuerpflichtig ist.
Fazit: Die Einnahmen aus der Verhinderungspflege sind nur dann steuerfrei, wenn,
- die Ersatzpflegeperson bis zum 3. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist (und deshalb von der Steuerbehörde eine sittliche Pflicht unterstellt wird),
oder - eine Verwandtschaft ab dem 4. Grad besteht bzw. es um eine nahestehende Person geht, die zur Hilfeleistung sittlich verpflichtet ist.
Es reicht nicht aus, diese sittliche Verpflichtung zu „behaupten“. Sie muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Glauben Sie deshalb nicht den Behauptungen im Internet, dass Sie die sittliche Pflicht nur angeben müssten. Denn im Zweifelsfall müssen Sie diese Verpflichtung gegenüber Ihrem Finanzamt ausführlich begründen (können).Bezüglich der „sittlichen Pflicht“ gibte es ein Urteil des Bundesfinanzhofes: BFH-Urteil vom 29.08.1996 – III R/95
Hinweis: Dieser Beitrag soll Ihnen einen kleinen Einblick in die Komplexität des Themas geben und erfüllt nicht den Anspruch auf rechtliche Korrektheit. Deshalb kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier gegebenen Informationen keine Gewähr übernommen werden.
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- die Ersatzpflegeperson bis zum 3. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist (und deshalb von der Steuerbehörde eine sittliche Pflicht unterstellt wird),
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Gesetzliche Betreuung durch Angehörige hat Vorrang
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Eine erwachsene Person, die ihre eigenen Angelegenheiten wegen einer Krankheit nicht mehr selbst regeln kann, benötigt jemanden, der das für sie übernimmt.
Dies kann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder einer notariellen Generalvollmacht passieren. Gibt es keine Vollmacht, wird vom Gericht eine Betreuung angeordnet.
Vollmachten sind private Verfügungen und werden nicht kontrolliert. Die gesetzliche Betreuung ist gerichtlich angeordnet und wird vom Gericht überwacht.
Eine Betreuung muss vom Betroffenen selbst oder einer anderen Person angeregt werden.Die gesetzliche Betreuung verbinden viele Menschen damit, dass ihnen eine fremde Person „vorgesetzt“ wird.
Im Gesetz ist geregelt, dass Angehörige, bei einer gesetzlichen Betreuung vorrangig zu berücksichtigen sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dies am 31.03.2021 nochmals bestärkt.Eine Mutter klagte vor dem BVerfG gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin für ihre Tochter. Die Tochter wünschte ausdrücklich, dass ihre Mutter die Betreuung für sie weiterführte.
Auch bei der Betreuerbestellung gilt der Schutz der Familie
Das Betreuungsgericht bestellte trotzdem eine Berufsbetreuerin. Das Landgericht bestätigte im Beschwerdeverfahren die Bestellung der Berufsbetreuerin. Die Mutter würde als Betreuerin nicht dem Wohl der Betroffenen dienen.
Das BVerfG entschied daraufhin, dass die Mutter durch den Einsatz einer Berufsbetreuerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (besonderer Schutz der Ehe und Familie) verletzt werde.
Die Richter*innen des BVerfG betrachten das Grundrecht auf Schutz der Familie als einen generellen Schutz familiärer Bindungen. Dieser Schutz umfasse auch das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern.
Selbst wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, seien familiäre Bindungen von besonderer Bedeutung. Sie hätten im Alltag eine besondere Wichtigkeit. In den meisten Fällen wären familiäre Beziehungen von Nähe, Zuneigung, Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt.
Dem Schutz der Familie müsse deshalb bei der Bestellung einer gesetzlichen Betreuer*in Rechnung getragen werden.Eine enge Bindung dient dem Wohl der betreuten Person
Wenn eine familiäre Verbundenheit und enge Bindung besteht, müssen bei der Betreuerbestellung Familienangehörige bevorzugt berücksichtigt werden.
Zudem muss im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts dem Willen der betreuten Person gefolgt werden.
Nur wenn die Wunschbetreuer*in im Sinne von § 1897 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ungeeignet ist, kommt eine Ablehnung in Betracht.
Bestehen Zweifel an der Geeignetheit der Wunschbetreuer*in, muss das Gericht zunächst prüfen, ob ergänzende Hilfsangebote die Umsetzung des Willens der betreuten Person ermöglichen könnten.Mit dem Urteil hat das BVerfG den Schutz der Familie und das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten gestärkt.
Das heißt, auch in Fällen, in denen eine Berufsbetreuung sinnvoll wäre, muss das Gericht prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dem Wunsch der betreuten Person nachzukommen oder ihm zumindest nahezukommen.Hinweis: Das Urteil können Sie unter dem nachfolgenden Aktenzeichen 1 BvR 413/20 herunterladen.
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Wichtig ist, dass die Patientenverfügung seit mehreren BGH-Urteilen spezifisch und konkret sein muss. Das heißt, allgemeine Beschreibungen, wie etwa ich möchte keine lebenserhaltenden Maßnahmen oder ich möchte keine Apparatemedizin reichen nicht mehr aus.
Viele Grüße
Heike
PS.: Vielleicht biete ich mal eine "Fragestunde Patientenverfügung" per Zoom an. Gibt es da Interesse?
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Irreführung bei Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
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Seit 2009 hat jeder Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Geregelt ist dieser Anspruch im § 7a SGB XI.
Nun bieten auch freiberufliche Pflegeberater*innen „Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI“ an. Diese Pflegeberater*innen tun dies mit dem Hinweis auf eine abgeschlossene Weiterbildung als Pflegeberater*in nach § 7a SGB XI. Dabei sollten gerade diese Berater*innen doch wissen, dass sie eben nicht Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anbieten können.
Pflegeberatung nach 7A SGB XI ist grundsätzlich Aufgabe der Pflegekasse
Grundsätzlich ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI eine Aufgabe der Pflegekasse und kann daher nur von Pflegeberater*innen durchgeführt werden, die von der Pflegekasse beauftragt sind. Das heißt, entweder ist die Pflegeberater*in bei der Kasse angestellt, oder sie berät im Auftrag einer Firma, die einen entsprechenden Vertrag mit der Pflegekasse hat.
Eine andere Möglichkeit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wäre im Rahmen eines Gutscheins, den die Pflegekasse ausgestellt haben muss. In der Regel stellen die Pflegekassen aber für freiberufliche Pflegeberater*innen keine Gutscheine aus.
Das heißt, freie Pflegeberater*innen können keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Eigenregie erbringen.Der Spitzenverband der Kassen regelt die Bedingungen
Der Gesetzgeber hat den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) beauftragt, die Aufgaben und Qualifikation der Pflegeberater*innen zu regeln. Wie die Pflegeberatung durchzuführen ist wird auch vom GKV-Spitzenverband bestimmt. Dies soll eine einheitliche Durchführung der Pflegeberatung im Auftrag der Pflegekassen sicherstellen. Die Richtlinien sind daher für die Pflegeberater*innen gemäß § 7a SGB XI verbindlich.
Freiberufliche Pflegeberater*innen können ihren Beratungsprozess dagegen frei und in Absprache mit den Kund*innen gestalten.
Freie Beratung ist nicht schlechter
Freiberufler*innen, die ihre Dienstleistung als „Pflegeberatung nach § 7a SGB XI“ anbieten, ohne diese im Auftrag der Pflegekasse zu tun, werben mit irreführenden Angaben. Wettbewerbsrechtlich ist diese irreführende Werbung verboten und kann mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden.Dies ist auch der Fall, wenn eine Pflegeberater*in ihre Beratung anstatt nach § 7a SGB XI nach § 45 SGB XI (individuelle Schulung) mit einer Pflegekasse abrechnet.
Als zertifizierte Pflegeberater*in sollte man wissen, dass, nur weil man über ein Zertifikat verfügt, noch keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anbietet. Denn die erfolgreiche Weiterbildung bestätigt nur, dass das für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erforderliche Wissen zum Zeitpunkt der Prüfung den vom Spitzenverband geforderten Kenntnissen entsprach.
Wichtig ist aber auch, dass sich freiberufliche Pflegeberater*innen regelmäßig fortbilden und auf dem neuesten Stand sind.Warum freiberufliche Beratung statt Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?
Als freiberufliche Pflegeberaterin unterstütze ich meine Kund*innen, Ihre gesamten Ansprüche zu kennen und auch wirksam geltend zu machen. Ich helfe, Leistungen optimal zu kombinieren und schwierige Pflegesituationen „durchzustehen“.
Die meisten meiner Kund*innen haben, bevor sie zu mir kommen, bereits eine kostenlose Pflegeberatung genutzt. Bei mir erhalten die Kund*innen eine individuelle Hilfestellung.Mein Wissen ist durch regelmäßige Weiterbildung auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und gesetzlichen Vorgaben. Dieses Wissen stelle ich meinen Kund*innen umfassend zur Verfügung. Meine Unabhängigkeit ist für beide Seiten von Vorteil: Kund*innen erhalten auf ihre Situation zugeschnittene Beratung und Begleitung. Ich habe die Freiheit, meine Dienstleistung genau auf die Bedürfnisse meiner Kund*innen auszurichten.
Und das Beste: Meine Beratung zahlt sich in der Regel im wahrsten Sinne des Wortes aus.
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Hallo zusammen!
Vielen Dank für Eure Geburtstagswünsche.
Viele Grüße
Heike
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Gegen die überhastete Entlassung aus dem Krankenhaus
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Nicht selten wird Angehörigen von älteren Patient:innen die Krankenhausentlassung plötzlich und ohne Vorwarnung mitgeteilt.
Trotz der Verpflichtung des Krankenhauses zum Entlassungsmanagement werden die Angehörigen dann mit der Organisation der Nachversorgung Zuhause allein gelassen.Kann die häusliche Versorgung nicht sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf die so genannte Übergangspflege im Krankenhaus.
Patient:innen haben nach § 39 SGB V direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung Anspruch auf maximal 10 Tage Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.
Voraussetzungen für diesen Anspruch ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung
- die erforderliche
medizinische Rehabilitationsmaßnahme, - die ambulante Pflege als häusliche Krankenpflege,
- die Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz oder
- die Kurzzeitpflege
nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.
Lassen Sie sich also von Sozialdienstmitarbeiter:innen oder Ärzt:innen nicht unter Druck setzen, weil eine „dringende“ Entlassung anstehe.
Wenn das Krankenhaus Sie nicht unterstützt eine Nachversorgung zu organisieren, bestehen Sie bei Bedarf auf die Übergangspflege.
Auch wenn es den Mitarbeiter:innen nicht gelingt, im Rahmen des Entlassungsmanagements eine Versorgung zu organisieren, besteht der Anspruch auf die Übergangspflege, den Sie ggf. einfordern sollten.Der Beitrag Gegen die überhastete Entlassung aus dem Krankenhaus erschien zuerst auf Pflegeberatung Aachen.
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- die erforderliche
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Urteil zu Schadensersatz bei abhandengekommener Zahnprothese im Krankenhaus
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Haben Sie es schon selbst erlebt, oder vielleicht in Ihrem Bekanntenkreis davon gehört? Im Krankenhaus verschwinden gerne einmal Wertgegenstände, wie z. B. eine Zahnprothese.
Zumeist gibt es dann Uneinigkeit darüber, wenn das Krankenhaus bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen soll. Denn es stellt sich die Frage, wer hätte aufpassen müssen? Lag die Aufbewahrungspflicht bei der Patient:in oder der Mitarbeiter:in des Krankenhauses?Krankenhaus hat seine Pflichten verletzt
Das Amtsgericht Nürnberg hat am 23.06.2021 hierzu ein Orientierung gebendes Urteil gefällt.
Bei dem verhandelten Fall wurde ein Patient bei der Vorbereitung auf eine Operation von einer Mitarbeiterin aufgefordert, seine Zahnprothese auszuziehen und diese in eine dafür bereitgestellte Schale zu legen.
Der Kläger war vorher nicht darauf hingewiesen worden, dass er seine Prothese ausziehen müsse. Er wusste auch nicht, dass er im Anschluss an seine Operation die Station wechseln würde.
Nachdem er auf die andere Station verlegt worden war, konnte seine Zahnprothese nicht mehr gefunden werden.
Der Kläger ließ sich daher eine neue Prothese anfertigen, für die er 1.393,250 € bezahlte. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses lehnte die Übernahme dieser Kosten ab. Ebenso lehnte sie das geforderte Schmerzensgeld – der Kläger hatte acht Wochen keine Prothese und Schmerzen beim Essen – von 706 € zzgl. einer Unkostenpauschale von 25 € ab.Pflichtverletzung der Mitarbeiterin muss Krankenhaus vertreten
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte das Krankenhaus jedoch zu Schadensersatz. Der Patient hatte der Pflegekraft die Zahnprothese zur Aufbewahrung übergeben. Der Verlust der Prothese war daher eine Pflichtverletzung der Mitarbeiterin. Denn die Aufbewahrung der Zahnprothese war aus Sicht des Gerichts eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Diese Nebenpflicht ergibt sich aus einem untrennbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Herausnahme der Zahnprothese und der Operation. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Prothese stellte in diesem Fall eine Schutzpflicht des Krankenhauses dar.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Herausnahme der Zahnprothese erkennbar in der Obhut der Mitarbeiterin und von ihr abhängig. Zudem hatte er keine andere, sichere Aufbewahrungsmöglichkeit. Der Kläger vertraute auf die Aufbewahrungszusage der Mitarbeiterin des Krankenhauses.
Das Krankenhaus muss für die Pflichtverletzung der Mitarbeiterin einstehen, da die Pflegekraft eine Erfüllungsgehilfin ist.
Da der Kläger eine Operation hatte, war es ihm nicht möglich, selbst die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Zahnprothese sicherzustellen.Kläger erhält Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Gericht verurteilte das Krankenhaus deshalb zur Übernahme der Kosten der neuen Prothese in Höhe von 1.393,50 €, da diese notwendig und angemessen waren. Zudem wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 500 € zugesprochen, da er insgesamt drei Monate ohne Zahnprothese war.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mussten ebenso vom Krankenhaus übernommen werden. Und für die beiden notwendigen Zahnarztbesuche wurde ausnahmsweise eine Aufwandspauschale von 25 € zugebilligt.Fazit: Dieses Urteil bringt etwas Klarheit in die Pflichten, die eine Mitarbeiter:in eines Krankenhauses treffen, wenn eine Patient:in nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen um ihre Wertsachen zu kümmern.
Wenn die Patient:in erkennbar von den Mitarbeiter:innen abhängig ist, hat das Krankenhaus ihr gegenüber eine Schutzpflicht. Die Mitarbeiter:innen müssen dann bei Bedarf sichergestellte Wertgegenstände so aufbewahren, dass sie sie auch wieder zurückgeben können.Das Urteil wurde vom Amtsgericht Nürnberg am 23.06.2021 beschlossen und hat das AZ: 19 C 867/21. Unter dem folgenden Link können Sie das Urteil herunterladen: IWW Institut
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Doch mehr Leistungen für pflegende Angehörige noch in diesem Jahr?
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Die letzte Pflegereform der Koalition zwischen CDU und SPD sah ausschließlich Erhöhungen im Bereich der professionellen Pflege vor. Beispielsweise wurden Pflegegeld und Verhinderungspflege nicht erhöht. Dies stieß nicht nur bei den Betroffenen auf erhebliche Kritik.
Wie es nun scheint, will die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP die Pflegereform nachbessern.Wer Frau Birte Schneider auf Youtube (ab 4. Stunde) zugehört hat, die den Koalitionsvertrag der drei Parteien komplett vorliest, hat auch von Verbesserungen für pflegende Angehörige gehört, die vorgesehen sind. So soll die regelhafte Dynamisierung des Pflegegelds endlich umgesetzt werden.
Höheres Pflegegeld und Entlastungsbudget
Die Anpassung des Pflegegeldes an die Teuerungsrate könnte 5 % ausmachen. Das hieße, dass das Pflegegeld z. B. bei Pflegegrad 2 auf ungefähr 331 € steigen würde.
Der Koalitionsvertrags sieht darüber hinaus vor, dass die Beträge von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget verschmelzen werden. Damit würde eine zentrale Forderung pflegender Angehöriger erfüllt.
Die Pflegezeit für berufstätige, pflegende Angehörige soll ebenfalls reformiert werden. Die Ampelkoalition plant, mehr Zeitsouveränität und eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, die eine Auszeit für die Pflege nehmen wollen.Leider scheinen der Entlastungsbetrag und die Tagespflege im Koalitionsvertrag nicht berücksichtigt worden zu sein.
Zumindest gute Aussichten
Sicher darf bei dieser Meldung nicht vergessen werden, dass es im Koalitionsvertrag zunächst einmal nur um Verlautbarungen und Pläne geht. Nichts ist bisher in Gesetze gegossen worden. Aber der Koalitionsvertrag lässt zumindest hoffen, dass die aktuelle Regierung für eine gerechtere Reform sorgt, als die alte Regierung sie beschlossen hat.
Die Neuerungen werden verspätet kommen, aber wenn sie kommen, dann sind sie zumindest ein Anfang!
Die hier beschriebenen, geplanten Änderungen finden Sie im Koalitionsvertrag auf der Seite 81.[Blockierte Grafik: https://vg06.met.vgwort.de/na/…c57f5419494292da59a4db8aa]
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Hallo Gertrud,
Das schwierige an der Trauerarbeit ist, diese zu erkennen. Ich z.B. weiss im Moment überhaupt nicht, wo ich psyschich stehe. Stecke ich mittendrin oder noch in der Phase " des nicht Wahrhaben wollen " oder habe ich unbewusst die Trauerarbeit schon längst hinter mir und merke es nicht?
Wann ist es sinnvoll, sich Hilfe zu holen.
(...)
Ich habe das Gefühl, als wäre alles gestern geschehen und kann kaum glauben, dass mein Vater bereits 9 Monate tot ist.
Ich habe gelernt, dass Trauerarbeit um die zwei Jahre dauert und die Trauer währenddessen sehr präsent sein kann.
Auch ich habe schon einige nahe Angehörige und Freund:innen verloren. Und manchmal denke ich mit Wehmut an sie. Aber meine Trauer habe ich verarbeitet.Das merke ich daran, dass ich den Tod dieser Menschen für mein weiteres Leben akzeptiert habe und sie nun im Herzen trage.
Viele Grüße
Heike
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Ich bin auf einen interessanten Artikel gestoßen: Es geht darum, dass die WHO 2019 die "anhaltende Trauerstörung" als eigenes Krankheitsbild definiert hat. Diese Erkrankung und deren Behandlung unterscheidet sich in der Herangehensweise von der Depression erheblich.
Was für mich total logisch ist. Ich verlinke Euch mal einen Artikel dazu.
Anhaltende Trauerstörung - Wenn aus der Trauer kein Weg mehr hinausführt
An der Goethe Universität Frankfurt gibt es auch ein Forschungsprojekt "Progrid", das sich mit der spezialisierten Therapie dieser Erkrankung befasst.
Viele Grüße
Heike
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Hallo zusammen,
vielleicht fällt es Euch auf, dass ich das Forum etwas verschlankt habe. Wenig genutzte Bereiche habe ich zusammengefasst , so dass das Forum übersichtlicher ist.
Den "Gästebereich" habe ich rausgenommen, da er zunehmend von nicht registrierten User:innen für Werbebeiträge genutzt wurde.
Den Bereich "Suche und Biete" musste ich leider abschalten, weil es, wenn es zu Verkäufen kommt, eine rechtliche Grauzone ist und rechtlich wie ein Shopsystem geführt werden müsste. Das ist mir natürlich zu aufwändig. Zudem wurde es kaum genutzt und es gibt inzwischen ausreichend Alternativen.
Ich hoffe, Ihr freut Euch über die größere Übersichtlichkeit und ich wünsche Euch weiterhin viel Spaß und einen guten Austausch im Forum.
Viele Grüße
Heike
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Sonderregelungen wegen Pandemie verlängert bis 31.03.2022
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Inzwischen hat sich die pandemische Lage wieder verändert. Nach einer Beruhigung im Sommer ist jetzt im Herbst ein starkes Infektionsgeschehen zu bepobachten. Es ist immer noch nicht vorbei. Deshalb hat sich der Gesetzgeber entschieden, die ursprünglich bis zum 31.12.2021 geltenden Sonderregelungen bis zum 31.03.2022 zu verlängern. Was das für Sie heißt, erfahren Sie, wenn Sie weiterlesen.
Beratungsbesuch kann digital erfolgen
Bezieher von Pflegegeld sind nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu regelmäßigen Beratungsbesuchen verpflichtet. Normalerweise müssen die Beratungsbesuche im Rahmen eines Hausbesuches erfolgen. Wegen der Pandemie dürfen die Besuche bis zum 31.03.2022 auch digital, das heißt, telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies soll aber nur auf Wunsch des Versicherten erfolgen.
Diese Regelung dient dem Infektionsschutz. Denn der Pflegebedürftige und die Pflegepersonen haben so die Möglichkeit, Kontakte weiterhin auf das Notwendigste zu beschränken.Begutachtung des Pflegegrades
Die Begutachtung im Rahmen eines Antrages auf Anerkennung oder Erhöhung eines Pflegegrades erfolgt normalerweise im Rahmen eines persönlichen Hausbesuches einer Gutachter:in des Medizinischen Dienstes.
Bis zum 31.03.2022 können die Begutachtungen der Pflegebedürftigkeit digital erfolgen. Das heißt, die Begutachtung erfolgt dann nach Aktenlage und telefonsicher Befragung der Verischerten und Pflegeperson. Ob die Begutachtung persönlich oder telefonisch durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Gutachter:in.Keine weitere Fristverlängerung beim Entlastungsbetrag
Die nicht genutzten und damit angesparten Beträge für Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2019 und 2020 können von Pflegebedürftigen aller Pflegegrade aufgrund einer Fristverlängerung noch bis zum 31.12.2021 genutzt werden.
Die Entlastungsleistungen aus 2021 verfallen allerdings wieder regulär, also am 30.06.2022.
Nutzung der Nachbarschaftshilfe ohne Qualifikationsnachweis
Für die Erstattung von Leistungen der Nachbarschaftshilfe (NRW) im Rahmen des Entlastungsbetrages, die während der Pandemie erbracht wurden, muss bis zum 31.03.2022 kein Nachweis einer geeigneten Qualifizierung erbracht werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 € monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelungen einsetzen. Damit soll ihnen ermöglicht werden, corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
Kurzfristige Arbeitsbefreiung
Der Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Tagen bei plötzlich aufgetretener Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen wurde während der Pandemie auf 20 Tage erhöht. Auch der Zahlungszeitraum des Pflegeunterstützungsgeldes wurde entsprechend auf 20 Tage erhöht. Diese Regelung wurde ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert.
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GPS-Uhr muss von der Kasse übernommen werden
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Menschen mit Problemen bei der Orientierung haben oft Schwierigkeiten, sich außerhalb der Wohnung zu Recht zu finden. Pflegende Angehörige haben dann Sorge, dass ihnen etwas passieren könnte. Deshalb überwachen sie sie oder schränken ihre Möglichkeiten, sich frei zu bewegen ein. Hier kann eine GPS-Uhr unterstützen, die Gefährdung abzumildern.
In vielen Fällen wird die Kostenübernahme für GPS-Uhren als Hilfsmittel von den Krankenkassen aber abgelehnt. Jetzt gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), das Klarheit bringt, wann die Kasse die Kosten übernehmen muss.
Die Krankenkasse versorgt ihre Versicherten mit Hilfsmitteln, wenn diese den Erfolg der Behandlung sichern, eine drohende Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Gleicht das Hilfsmittel eine Behinderung aus, gilt dies für das gesamt tägliche Leben.Das Argument Hilfsmittelverzeichnis
Oftmals berufen sich die Kassen bei ihrer (Nicht-)Genehmigungspraxis auf das Hilfsmittelverzeichnis. Dadurch kommt es oft vor, dass neue Produkte mit der Begründung, sie seien in diesem Verzeichnis nicht gelistet, abgelehnt werden. Obwohl seitens der Gerichte schon mehrfach festgestellt wurde, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend ist.
Bei dem verhandelten Fall war es so, dass ein junger Mann mit geistigen Einschränkungen oft weglief und dann orientierungslos war. Deshalb hat die Angehörige ihn ständig überwacht oder eingeschlossen. Um diese für beide Seiten haltlose Situation zu ändern, verordnete der Hausarzt eine GPS-Notfalluhr, die Alarm schlägt, wenn der Mann einen festgelegten Aufenthaltsbereich verlässt. Damit das Tragen der Uhr sichergestellt ist, ist deren Armband so gestaltet, das der Träger es nicht von seinem Handgelenk entfernen kann.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Notfall-Uhr mit der Begründung ab, dass die Weglauftendenz mit oder ohne Uhr bestehe. Damit stelle die Uhr keinen Behinderungsausgleich dar. Aus Sicht der Kasse solle mit der Uhr nur die Betreuung erleichtert werden.
Klage durch alle Instanzen
Die Klage vor dem Sozialgericht scheiterte. Aber das Landessozialgericht urteilte, dass die Uhr ein Hilfsmittel sei, da durch sie ein mittelbarer Behinderungsausgleich erfolge.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am Ende ebenfalls, dass die GPS-Uhr unter bestimmten Voraussetzungen als Hilfsmittel erstattet werden muss.Die GPS-Uhr mildere die Folgen der geistigen Einschränkungen und ermögliche dem Träger so Mobilität und Bewegungsfreiheit. Dadurch verringere sich die bestehende Isolation und die Freiheitsentziehung durch „Wegsperren“. Die GPS-Uhr sei vom Hersteller speziell für Menschen mit eingeschränkter Orientierungsfähigkeit entwickelt worden und könne vom Träger nicht eigenständig entfernt werden. Daher sei sie kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und als Hilfsmittel nicht ausgeschlossen.
Auswirkungen der Behinderung werden gemindert
Die GPS-Uhr mindere die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben. Das Gehen gehöre, wie diverse andere Aktivitäten, etwa das Erschließen eines körperlichen und geistigen Freiraumes zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Dazu gehört, die Wohnung verlassen zu können, um an die frische Luft zu kommen oder in der Nähe Alltagsgeschäfte zu erledigen. Daher trage die GPS-Uhr zu einem Behindertenausgleich bei. Sie führe zu mehr Selbstständigkeit und Mobilität im Nahbereich der Wohnung. Dies sei als Grundbedürfnis anzuerkennen.
Die Uhr vergrößere die Freiheit, sich an selbst gewählten Orten in einem selbst gewählten Bereich ohne Selbstgefährdung aufzuhalten. Kein anderes Hilfsmittel könne eine entsprechende Selbstbestimmung ermöglichen.
Grundsätzlich kann die Kasse die GPS-Uhr nur leihweise zur Verfügung stellen.Mit diesem Urteil hat das BSG die Auffassung gestärkt, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Krankenkasse nicht auf eine Minimalversorgung beschränkt ist.
Hinweis: Sie finden das Urteil unter dem AZ: B 3 KR 15/19 R
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Der Beitrag GPS-Uhr muss von der Kasse übernommen werden erschien zuerst auf Pflegeberatung Aachen.
Quelle: GPS-Uhr kann Hilfsmittel sein
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Hallo Evmi
danke für die Meldung. Wie Ihr seht, habe ich den Beitrag entfernt.
Ich habe nichts dagegen, wenn hier sinnvolle und gute Produkte vorgestellt werden. Aber das sollte mit mir abgesprochen sein und vor allem auf Deutsch geschehen.
Danke für Eure Skepsis.
Herzliche Grüße
Heike
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Wer Lust hat, sich über barrierefreies Bauen und Umbauen zu informieren, mag diesen, knapp einstündigen Vortrag anschauen.
Und hier ist die Webseite der "Frau Nullschwelle": Startseite - Die Frau Nullschwelle
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Nu isser gelöscht.