Hallo,
ich möchte hier nochmal die Passagen aus den Forenregeln zum Urheberrecht in Erinnerung bringen.
Bitte gebt bei Zitaten immer die Quelle an. Wenn der Verfasser unbekannt ist, müsst Ihr bitte eine Fundstelle angeben!
Etwas anderes ist es bei sogenannten Lebensweisheiten oder Sprichwörtern, wie z. B. "Der dümmste Bauer hat die dicksten Kartoffeln." Ein solches Zitat sähe so korrekt aus:
Zitat"Der dümmste Bauer hat die dicksten Kartoffeln."
(dt. Sprichwort)
Es ist keine Lösung, "Verfasser unbekannt" unter einen Text zu schreiben, weil man den Verfasser selbst nicht kennt! Wer einen Text / Urheber zitiert, ist auch verpflichtet, diesen zu nennen. Wer sich die Arbeit, den Urheber herauszufinden, nicht machen möchte, verzichte auch bitte auf ein entsprechendes Zitat in diesem Forum.
Ist der Verfasser tatsächlich unbekannt, muss die Fundstelle, wo das Zitat her ist / gelesen wurde, genannt werden!
Gruß Heike
Hier nochmal der entsprechende Auszug aus den Forenregeln:
ZitatAlles anzeigenURHEBERRECHT
DAS INTERNET IST KEIN RECHTSFREIER RAUM!
Hier gelten die Urheberrechte genauso, wie "im richtigen Leben".
Seit dem 13. September 2003 gilt in Deutschland folgendes Urheberrecht (Auszug):
"Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft":
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere:
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18 ).
·
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
6. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit denanderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Unbeschränkt zulässig ist in einem durch den Zweck gebotenen Umfang die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten mit aktuellem Inhalt und von Tagesneuigkeiten,die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang, wenn Stellen eines Werkes (Zitate) nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk (hier: Beitrag) angeführt werden.
Zulässig ist die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe vonWerken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichenGegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind, z. B. Klappentexte bzw. Inhaltsangaben von Büchern.
Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes vervielfältigt wird,muss immer die Quelle deutlich angegeben werden. Außerdem ist kenntlichzu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werk genannt noch dem zurVervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. (dann ist einzutragen: Urheber ist dem Autor unbekannt und die Fundstelle anzugeben!)
Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderenInformationsblatt abgedruckt, so ist immer außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle genannt ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist. Ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben.
Wird ein Rundfunkkommentar in abgedruckt, muss außer dem Urheber auchdas Sendeunternehmen angegeben werden, das den Kommentar gesendet hat.
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Lichtbilder (Fotos) und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden entsprechend geschützt.
Das Recht an Lichtbildern erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentlicheWiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wordenist.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Urheber (Geschädigten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn Schädiger Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Fazit: Urheberrechtsverletzungen gefährden dieses Forum! Schadensersatzansprüche werden soweit möglich, an das den Schaden verursachende Mitglied weitergegeben.
Von den Adminstratoren oder Moderatoren erkannte Urheberrechtsverletzungen oder Beiträge, die in dem Verdacht stehen, solche zu sein, werden umgehend und ohne Rücksprache gelöscht.
Hier noch ein Link für die, die das Thema weitergehend interessiert:
Urheberrecht auf Wikipedia