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Heimkosten sind nicht immer steuerlich absetzbar

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ein Ehepaar in ein Pflegeheim einzieht, können nur die Kosten bei der Einkommenssteuer abgesetzt werden, die für einen Pflegebedürftigen (also Pflegestufe 1 - 3) entstehen.


    Heimkosten für den bzw. die nicht pflegebedürftige Gatten / Gattin, die / der mit umzieht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Einkommenssteuer. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem aktuellen Urteil entschieden.


    Wenn die Aufwendungen jedoch eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, sind sie grundsätzlich abziehbar. Allerdings müssen diese Kosten dann zwangsläufig entstehen.
    Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten in Höhe von 51.000 € geltend gemacht. Der Mann war auf einen Rollstuhl angewiesen und in die Pflegestufe 1 eingestuft. Die Frau zog zu ihm ins Wohnstift. Diesen Umzug sahen die Bundesfinanzrichter aber nicht als "durch eine Zwangslage veranlasst" an.


    Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs findet Ihr unter dem Aktenzeichen VI R 51 / 09.